Saulburg und seine Geschichte

Von Kreisheimatpfleger Michael Wellenhofer
michael_wellenhofer@hotmail.com
 
III. Teil


Ägidiusfest auf Schloß Saulburg im Jahre 1990

 

    1808 - 1834: Albert von Magerl, Kurpfalzbayerischer Kürassierleutnant. Im Jahre 1834 verkaufte Albert von Magerl Schloß und Gut Saulburg.
    1834: Ludwig von Krapp, Domänendirektor Von Thurn und Taxis, war der Käufer von Schloß und Gut Saulburg. Ludwig von Krapp verpachtete sofort das Brauhaus an den Müller Josef Widmann von Aufroth und an den Bäcker von Kirchroth. Im Jahre 1838 zertrümmerte er das Schloßgut. Die Waldung von 900 Tagwerk erwarb Fürst von Thurn und Taxis. Freiherr von Krapp übersiedelte nach Neurandsberg.
 

Schloß Saulburg ab 1838 in bürgerlichem Besitz

    1838: Am 3. März 1838 kaufte Josef Widmann, Pächter des Brauhauses, das Schloßgut mit Brauerei um 17.000 Gulden.
    1848: Das Patrimonialgericht 2. Klasse, das zur ehemaligen Hofmark Saulburg gehörte, wurde im Revolutionsjahr von 1848 aufgelöst.
    1885 - 1945: Sohn Josef Widmann.
    1936: Stillegung der Brauerei.
    1945: Im Jahre 1945 starb der Besitzer Josef Widmann. „Durch schlechte wirtschaftliche Verhältnisse (hohe Baulasten am alten Schloß, das unter Denkmalschutz steht, Unglück im Stall usw. ...) ging der gesamte Besitz an die Bayerische Siedlungsbank über, von welcher der aus dem Zweiten Weltkrieg heimgekehrte Sohn Josef (Widmann) das um 60 Tagwerk verkleinerte Anwesen zurückerwarb“ (Vogl, S. 39).
 

Schloß Saulburg wieder in adeligem Besitz

    1967: Herr von Schmieder erwirbt einen Teil der Schloßanlage von Josef Widmann, im Oktober 1982 den übrigen Teil.
    Oktober 1982: Kauf der gesamten Schloßanlage von Herrn von Schmieder durch Wolfgang Graf von Strachwitz. Die gesamte Schloßanlage wurde durch den neuen Besitzer mit großer Umsicht und in unermüdlichem Einsatz bestens saniert.
 

Weshalb es in Bayern Anfang des 16. Jahrhunderts keinen Bauernkrieg gab

    Gründe, weshalb Bayern Anfang des 16. Jahrhunderts von den schrecklichen Bauernkriegen verschont geblieben ist, gibt es eine ganze Reihe. Einen von diesen dokumentiert folgender Fall, zugetragen in Saulburg.
    Wald, Wasser, Weide gehörten bekanntlich zur Allmende. Die Allmende war bis Anfang des 19. Jahrhunderts Allgemeingut der abhängigen Bauern. Dies hieß nun nicht, daß die einzelnen Bauern Holz fällen durften, soviel sie wollten, wo sie wollten und wann sie wollten oder daß sie nach Belieben ihr Vieh auf die Wiesen und die Schweine in die Eichen- und Buchenwälder zum Hüten treiben durften, oder daß sie fischen durften, soviel und wo sie wollten. Die Nutzung der Allmende war vielmehr in alten Dorfordnungen geregelt, die uns von verschiedenen Dörfern noch überliefert sind. Aufgrund der Dorfordnung sollte die Allmende vor Ausbeutung geschützt werden und jeder Untertan sollte zu seinem Recht kommen. Extra bestimmte Männer (Eschai, Wishai, Holzpropst) hatten für die Einhaltung der Dorfordnung zu sorgen. Aus dem Wald der Hofmark Saulburg durfte beispielsweise niemand ohne das Einverständnis des dortigen Holzpropstes Holz holen.
    Die Allmende war in früheren Jahrhunderten existenznotwendig für die abhängigen Bauern. Die Weide war Voraussetzung für die Tierhaltung und der Wald lieferte das notwendige Brenn- und Bauholz. Laut Rezeß vom Jahre 1551 durften die Saulburger Grunduntertanen sogar mehr Holz fällen, als sie für den Eigenbedarf benötigten. Es war ihnen erlaubt, Holz aus dem Allmendewald auch zu verkaufen, um so die Abgaben leichter leisten zu können. Groß war daher begreiflicherweise die Empörung bei den Hofmarksuntertanen, als der neue Saulburger Hofmarksherr Jörg Ettlinger (1555-1589) ihre Holzrechte beschnitt, sich selbst Rechte anmaßte, die ihm nicht zustanden. Er ließ nämlich für sein Hofmarksgut des öfteren Holz - im Jahre 1569 an die 100 Klafter - im Allmendewald schlagen und Hofmarksuntertanen ins Gefängnis werfen, weil sie ohne sein Wissen und Einverständnis Holz aus dem Allmendewald abgeführt hatten.
    Die Beschneidung der Allmenderechte durch Hofmarksherren oder Grundherren war in Gebieten Süddeutschlands Anfang des 16. Jahrhunderts mit eine der Ursachen für die grausamen Bauernkriege gewesen. Nicht so in Bayern. In Bayern hatten die Untertanen die Möglichkeit, sich beim Landesherrn bzw. bei der herzoglichen Regierung zu beschweren, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlten.

    Dies taten die Saulburger Grundholden auch. Achtzehn von ihnen, nämlich Hanns Strigl, Leonhart Gryef, Hans Öttl, Michael Wiser, Steffan Paur und Wolfgang Beylholmayr aus Geßmannszell, Michael Prichenwag, Hanns Haytzer, Georg Podenwerger, Wolfgang Prichenwag und Jacob Zeydler zu Duerstorff (Thurasdorf), Hanns Paumgartner, Andre Schreiner, Michael Turmayr, Wolf Erl und Hans Erl aus Abenzell (Apenzel), Peter Hännsl und schließlich Caintz Voglsanger vom Vogelsang brachten die Angelegenheit vor die herzogliche Regierung in Straubing (Die übrigen Saulburger Hofmarksuntertanen beschwerten sich ihren Angaben zufolge nur aus dem Grunde nicht, weil sie als Diener oder Forstknechte in Ettlingers Diensten standen).

Die Beschwerdeführer verwiesen auf den Rezeß vom Jahre 1551, der es ihnen, armen Untertanen, die nur kleine Gütl hätten, erlaubte, außer ihrem Eigenbedarf noch ein, zwei oder drei Klafter Holz nach Straubing zu verkaufen, damit sie ihre hohen Abgaben umso leichter leisten könnten. Wenn dem Hofmarksherrn von der Regierung nicht Einhalt geboten werde, sähen sie sich gezwungen, ihre Gütl zu verlassen. Die Beschwerdeführer baten, sie nach altem Herkommen in ihren vererbten, mit Marksteinen oder Markstecken versehenen Holzanteilen zu belassen und dem Hofmarksherrn zu verbieten, weiterhin in ihren Holzanteilen Holz zu fällen. Dieser wolle dadurch nur seinen eigenen Wald schonen.

    Daraufhin wurde der Hofmarksherr Jörg Ettlinger von Amts wegen zu einer Stellungnahme aufgefordert. Bis zur Klärung möge er „mittlerweile“ jegliche Beeinträchtigung der Untertanen unterlassen.

    Hofmarksherr Jörg Ettlinger seinerseits beschimpfte die Supplikanten in mehreren Schreiben an die Regierung in Straubing als ganz und gar ungehorsame und „Rebellische Unnderthonen“. Sie kümmerten sich nicht um ihn „als ihre ordentliche von Gott eingesetzte Ordnung“. Obwohl er ihnen den Verlust ihrer Erbgerechtigkeit (= Recht, den Hof weiter zu vererben) angedroht habe, gäben Sie nichts darauf, zeigten nur Hochmut und Frevel. Auch Einsperren helfe nichts bei den geringen Strafen. Die Kläger seien junge Rädelsführer, hielten heimlich Rat und hetzten auch andere gegen ihn auf. Einige seien Freistifter, d. h., sie bewirtschaften den Hof nur ein Jahr, ruinierten in der Zeit das Holz, so daß der Nachfolger keinen Nutzen mehr habe. Manche hätten einen Hof gekauft, aber nicht bezahlt und gäben ihn völlig heruntergewirtschaftet wieder zurück. Er wolle nur nicht die Hölzer durch zu großen Holzschlag veröden lassen. Auch gestehe er künftig nur mehr denen Erbgerechtigkeit auf die Hölzer zu, die Briefe und Siegel aufweisen könnten. Daß er der Hofmarksherr, Holz für das Schloß im Allmendewald hatte schlagen lassen, erwähnte Ettlinger mit keinem Wort.

    Im Dezember 1569 konnten die Saulburger Hofmarksuntertanen einen großen Erfolg verbuchen. Die herzogliche Regierung von Straubing bestätigte ihnen, daß sie gemäß des Rezesses von 1551 „Macht haben, in ihren vererbten und aufgezaigten Höllzern das Prenn unnd Zaunhollz nit (nicht) schachtenweis (= im Kahlschlag), sondern zimtlieh (geziemend), damit die Höllzer nit verödiget werden, abzuhauen und zu verkaufen“. Im übrigen sollten sie sich „der Policei gemeß halten“. Dem Ettlinger aber wurde eröffnet, daß die Bauern das gefällte Holz unverwehrt verkaufen dürften. Doch mit dieser Entscheidung war der Streit zwischen dem Hofmarksherrn und den Hofmarksuntertanen nicht beendet. Er schwelte weiter. Daher ordnete die Regierung von Straubing an, einen Zeitpunkt für einen Lokaltermin festzulegen, zu dem beide Parteien zu erscheinen hätten, um eine gütliche Vereinbarung zu treffen. Anscheinend zeigte Ettlinger wenig Interesse für einen Kompromiß. In einem weiteren Schreiben vom Oktober 1570 drängte die Regierung erneut auf die Festlegung eines Lokaltermins, solange es das Wetter noch erlaube. Wenn Ettlinger nicht erscheine, sollten die fürstlichen Räte allein Augenschein, nehmen und dann eine Entscheidung fällen. So geschah es allem Anschein nach auch und der Erfolg scheint wieder auf Seiten der Hofmarksuntertanen gewesen zu sein. Denn im März 1571 richtete Ettlinger empört einen weiteren Brief an die Regierung, schlug jetzt von sich aus einen Lokaltermin vor, teilte außerdem mit, daß er zwei 60 und 70 Jahre alte Hofmarksuntertanen habe, die genau wüßten, wie es früher in der Hofmark betreffs der Hölzer gehalten worden sei. Er habe unter Vorlage uralter Sal- und Urbarsregister gebeten, ihn seiner uralten Holzrechte nicht zu entsetzen. Doch nach Anhörung seiner Untertanen sei diesen auf Beschluß der Regierung das Eigentum auf die Hölzer zuerkannt worden, ihm aber sei kein „Steudl Hollzs“ (Staude Holz) zugestanden worden.

    Die Auseinandersetzung der Saulburger Hofmarksuntertanen mit ihrem Hofmarksherrn und das Verhalten der herzoglichen Regierung in diesem Streit gibt uns einen der vielen Gründe an, weshalb Bayern Anfang des 16. Jahrhunderts, von den blutigen Bauernkriegen verschont geblieben ist. Wohl versuchten auch in Bayern Hofmarksherren, weltliche wie geistliche, den Untertanen die Allmende - wie die obige Auseinandersetzung zeigt - gelegentlich streitig zu machen. Doch in Bayern waren die Untertanen solcher Willkür nicht schutzlos ausgeliefert. Sie konnten sich bei der Regierung beschweren und es wurde ihnen, wie der Fall von Saulburg beweist, auch meistens Recht zugesprochen, wenn sie im Recht waren. In Bayern hatten es die Untertanen besser.
    (Staatsarchiv Landshut Rep. 97 F. 724 Nr. 30).
 


„Euren gnaden unnd Herligkhaiden sehen auf disem hiebeiligenden Receß waß sich ao. ains unnd funfzigisten zwischen unns armen Unnderthonen unnd unnser oberigkhaidt xue Saulburg wegen des Holtz Verkhaufens gestriden, wap auch hieriber für ain lautter und ausdruckhlicher Abschiedt gefolgt. Ungeacht des Clahrn Puechstaben das unns das holtx gen Straubing oder sunst zefuern unnd zuverkhaufln von den Holtzen so unns vererbt. hievor aufgezaigt unnd vermarcht hinfürder wie vor alder herkhumen Zenemen unnd abzehauen unverwörth sein soll.“
Auszug aus der Streitsache Jörg Ettlinger - Saulburger Hofmarksuntertanen wegen der Holzrechte.
(Staatsarchiv Landshut Rep. 97 F. 724 Nr. 30)

Teil 4